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ALLGEMEINE BEDINGUNGEN

  • Übernahme des Kraftfahrzeuges & Fahrer
    Der Entleiher ist verpflichtet, eventuelle Beanstandungen sofort nach Übernahme des Kraftfahrzeuges dem Verleiher zu melden. Das Kraftfahrzeug darf nur vom Entleiher selbst gelenkt werden. Bei minderjährigen Probefahrern (AM, A1) muss der gesetzliche Vertreter vor Ort sein und der Leihvereinbarung ebenfalls per Unterschrift zustimmen. Pflicht ist ein aufrechter Führerschein, aus dem die gültige Fahrerlaubnis A, A2 bzw. A1, B, B111/196 eindeutig hervorgeht.

 

  • Nutzung des Kraftfahrzeuges, Einreiseverbot
    Das Kraftfahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden, nicht jedoch zu Geländefahrten, Fahrschulübungen, Fahrsicherheitstrainings, im Zusammenhang mit Motorsport oder zum Befahren von Rennstrecken, auch wenn diese für das allgemeine Publikum zu Test- und Übungsfahrten freigegeben sind. Nicht gestattet sind auch die Weitervermietung, Weitergabe sowie sonstige zweckentfremdende Nutzung. Die Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen odersonstigen gefährlichen Stoffen ist untersagt. Die Bedienungsvorschriften – auch im Hinblick auf den vorgeschriebenen Kraftstoff – sind ebenso einzuhalten wie die für die Benutzung des Kraftfahrzeuges geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Das Kraftfahrzeug darf nur in Deutschland und Österreich benutzt werden. Solange das Kraftfahrzeug nicht benutzt wird, ist es abzuschließen. Das Lenkradschloss muss eingerastet sein. Der Entleiher hat beim Verlassen des Kraftfahrzeuges die Fahrzeugschlüssel und -papiere an sich zu nehmen und für Unbefugte unzugänglich zu verwahren. Der Entleiher haftet für alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Kraftfahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Verwarnungsgelder, Bußgelder und Strafen, für die der Verleiherin Anspruch genommen wird. Der Verleiher ist berechtigt, dem Entleiher die ihm durch den Verwaltungsaufwand entstehenden angemessenen Kosten in Rechnung zu stellen.

 

  • Rückgabe des Kraftfahrzeuges
    Der Entleiher wird das Kraftfahrzeug mit allem Zubehör spätestens zum vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort während der Aktionszeiten des Verleihers zurückgeben. Bei grober Verschmutzung muss der Entleiher das Kraftfahrzeug reinigen, ansonsten trägt er die Reinigungskosten. 

 

  • Pflichten des Entleihers bei Schadensfällen
    Der Entleiher hat nach einem Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigem Schaden sofort die Polizei und den Verleiher zu verständigen. Dies gilt auch bei selbst verschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Der Entleiher verpflichtet sich, ohne Absprache mit dem Verleiher kein Schuldanerkenntnis abzugeben und auch sonst keine Handlungen (Zahlungen, Vergleich) vorzunehmen, die den Versicherungsschutz für das Kraftfahrzeug gefährden könnten. Der Entleiher wird Beweismittel wie Zeugen, Spuren etc. sichern, die Daten der Unfallbeteiligten feststellen sowie alles tun, was zur ordnungsgemäßen und vollständigen Aufklärung des Unfallhergangs beitragen kann. Der Entleiher hat dem Verleiher, selbst bei geringfügigen Schäden, unverzüglich einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Unfallskizze zu erstatten. Abschlepp und/ oder Reparaturdienste darf der Entleiher nur nach Abstimmung mit dem Verleiher beauftragen.

 

  • Haftung des Entleihers
    a) Der Entleiher haftet für die an dem geliehenen Kraftfahrzeug durch ihn verursachten Schäden, für Schäden aus Verlust des Kraftfahrzeuges und aus dessen Betriebsausfall sowie bei jedem schuldhaften Verstoß gegen diese Allgemeinen Leihbedingungen nach den gesetzlichen Haftungsregelungen in vollem Umfang. Überlässt der Entleiher das Kraftfahrzeug widerrechtlich einem Dritten, so haftet er für jeden durch diesen Dritten bei der Nutzung des Kraftfahrzeuges verursachten Schaden.
    b) Vereinbaren die Parteien umseitig eine Teilkasko- oder Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung, so wird der Verleiher den Entleiher bei Unfallschäden je Schadensfall nur bis zu dem vereinbarten Betrag in Anspruch nehmen und im Übrigen freistellen. Unfallschäden sind solche, die durch ein unmittelbar von außen mit mechanischer Gewalt einwirkendes plötzliches Ereignis verursacht wurden; insbesondere Brems- und reine Bruchschäden sowie Betriebsschäden, die durch unsachgemäße Behandlung verursacht wurden, beispielsweise durch einen Schaltfehler oder eine Falschbetankung, sind keine Unfallschäden. Die Haftungsreduzierung beschränkt auf die geographischen Grenzen Europas sowie die außereuropäischen Gebiete, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören.
    c) Die vorstehende Haftungsreduzierung (b) tritt nicht ein, wenn der Entleiher den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Haftungsreduzierung entfällt ferner, wenn der Entleiher seine Pflichten bei Schadensfällen gemäß Ziffer 7 dieser Allgemeinen Leihbedingungen vorsätzlich verletzt hat, soweit hierdurch die objektive Aufklärung des Schadensfalles für den Verleiher unmöglich wird.
  • d) Hat der Entleiher den Schaden grob fahrlässig verursacht, ist der Verleiher berechtigt, den Entleiher über die vereinbarte Selbstbeteiligung hinaus in Anspruch zu nehmen, jedoch nur in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis. Dies gilt auch für den Fall, dass der Entleiher eine Pflicht gemäß diesen Allgemeinen Verleihbedingungen grob fahrlässig verletzt hat, soweit diese Pflichtverletzung für den Schadenseintritt ursächlich ist.

 

  • Haftung des Verleihers
    Im Falle, dass vor, während oder nach der Verleihung Gegenstände des Entleihers oder sonstiger Personen im oder auf dem gemieteten Kraftfahrzeug oder in den Geschäftsräumen des Verleihers abhandenkommen, haftet der Verleiher nur bei Verschulden. Vorbehaltlich der Regelung im nachfolgenden Absatz wird die gesetzliche Haftung des Verleihers für Schadensersatz wie folgt beschränkt:

    1. der Verleiher haftet der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Pflichten aus dem Schuldverhältnis
    2. der Verleiher haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung unwesentlicher Pflichten aus dem Schuldverhältnis.

    Die in vorstehendem Absatz genannte Haftungsbeschränkung gilt nicht in den Fällen zwingender gesetzlicher Haftung sowie bei Übernahme einer Garantie oder schuldhaft verursachten Körperschäden. Das Fahrzeug ist vom Verleiher entsprechend der gesetzlichen Vorschriften haftpflichtversichert.

  • Datenschutz
    Der Entleiher wird darauf hingewiesen, dass seine persönlichen Daten, soweit sie zur Geschäftsabwicklung erforderlich sind, gemäß den datenschutzrechtlichen Bestimmungen vom Verleiher erhoben, verarbeitet und genutzt werden.

 

  • Andere Leihgegenstände
    Werden mit dem Leihvertrag auch andere Leihgegenstände wie insbesondere Zubehör verliehen, so gelten die vorgenannten Bestimmungen entsprechend.

 

  • Verjährung
    Wird der Unfall mit einem Kraftfahrzeug polizeilich aufgenommen, so beginnt die Verjährung etwaiger Schadensersatzansprüche des Verleihers gegen den Entleiher erst, soweit der Verleiher Gelegenheit zur Einsicht in die Ermittlungsakte bekommen hat, spätestens jedoch sechs Monate nach Rückgabe des Kraftfahrzeuges. Der Verleiher wird den Entleiher unverzüglich über den Zeitpunkt der Einsicht in die Ermittlungsakten benachrichtigen.